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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
1. Künstlerische Freiheit und Anpassung an Gegebenheiten

Der Künstler gestaltet seine künstlerische Darbietung frei und unabhängig. Anpassungen an die Gegebenheiten der Lokalität und die Wünsche des Veranstalters, wie z.B. Lautstärke oder Spielzeiten, erfolgen nach Möglichkeit und Zumutbarkeit.

2. Werbung und Presseunterlagen

Der Künstler stellt dem Veranstalter auf Wunsch kostenfrei hochauflösende Pressefotos und aktuelles Informationsmaterial zur Verfügung. Der Veranstalter sorgt dafür, dass der Künstler auf allen Drucksachen und in den Medien korrekt erwähnt wird. Der Künstler erhält, wenn möglich, vor der Publikation ein „Gut-zum-Druck“ zur Prüfung.

3. Zufahrtswege und Parkmöglichkeiten

Der Veranstalter stellt sicher, dass die Zufahrtswege für die Künstlerfahrzeuge frei und gewährleistet sind. Zudem sorgt der Veranstalter rechtzeitig für alle notwendigen Zufahrts- und Parkbewilligungen.

4. Bewilligungen und behördliche Auflagen

Für alle örtlichen Bewilligungen, inklusive Polizeiauflagen, Sperrstunden usw., ist der Veranstalter verantwortlich.

5. Haftung und Sicherheit

Der Veranstalter haftet am Auftrittsort während der Präsenzzeit des Künstlers für die Sicherheit der Künstler, deren Instrumente und Anlagen. Der Veranstalter ist für Schäden an Equipment sowie für Diebstahl auf der Bühne oder in der Garderobe verantwortlich. Ebenso haftet der Veranstalter für Schäden durch Dritte (z.B. Publikum, Personal, Techniker), durch instabile Bühnen oder Bühnentechnik sowie durch Wasser (undichte Dächer, Sprinkleranlagen) und andere äußere Einflüsse.

6. Höhere Gewalt

Bei Vertragsauflösung aufgrund höherer Gewalt ist keine Partei schadensersatzpflichtig. Solche Fälle umfassen, sind aber nicht beschränkt auf: Krankheit oder Unfall des Künstlers, Todesfall eines Musikers, Naturkatastrophen, oder durch Behörden verordnete Veranstaltungsverbote. Beide Parteien bemühen sich in solchen Fällen um gleichwertigen Ersatz.

7. Annullationskosten und Konventionalstrafe

Der Veranstalter schuldet bei Annullation oder Nichteinhaltung wesentlicher Vertragspunkte folgende Konventionalstrafe:

  • Während der Veranstaltung: 100% der vereinbarten Gage.

  • Innert 7 Tagen vor der Veranstaltung: 100% der vereinbarten Gage.

  • Innert 30 Tagen vor der Veranstaltung: 50% der vereinbarten Gage.

  • Über 30 Tagen vor der Veranstaltung: 30% der vereinbarten Gage.

Die Konventionalstrafe kommt auch bei Absage des Anlasses infolge schlechter Witterung, mangels Besuchern, fehlender Bewilligungen, ungenügender Bühnensicherung, Stromausfall oder dem Fehlen notwendiger Einrichtungen (z.B. versprochenes Piano oder Tonanlage) zur Anwendung. Der Künstler behält sich vor, zusätzlich Schadenersatz geltend zu machen.

8. Bild- und Tonaufnahmen

Kurzaufnahmen von maximal 3 Minuten sind ausschließlich für private Zwecke gestattet und dürfen nicht im Internet oder auf Social Media Plattformen veröffentlicht werden. Weitere Aufnahmen sind ohne ausdrückliche Zustimmung des Künstlers untersagt.

9. SUISA und andere Abgaben

Die Verantwortung für SUISA-Gebühren und andere Abgaben liegt beim Veranstalter. Der Künstler informiert die SUISA über die Veranstaltung und das Programm.

10. Gerichtsstand und anwendbares Recht

Als Gerichtsstand gilt Uster, und es ist ausschließlich schweizerisches Recht anwendbar.

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